Die Kanzlei

WIR ERLEDIGEN IHR RECHNUNGSWESEN!

Schaffen sie sich mehr Zeit für ihre eigentlichen Aufgaben:

Lagern sie die reinen Verwaltungsarbeiten wie Buchhaltung und Lohnverrechnung aus.

Die dabei gewonnene Zeit können sie sinnvoller nützen und sich auf die eigentlichen Aufgaben ihres Unternehmens besser konzentrieren.

Wir erstellen, entsprechend ihrer Vorgaben und der betrieblichen Erfordernisse ein für sie passende Leistungsangebot.


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FINANZBUCHHALTUNG   KOSTENRECHNUNG!

Um die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens beurteilen zu können, bedarf es ausreichender Informationen über das Unternehmen.  Diese Informationen werden durch ein ausgebautes betriebliches Rechnungswesen zur Verfügung gestellt.


Insbesondere können die dabei ermittelten Daten darstellen, wie reich das Unternehmen ist, ob es ausreichend liquide Mittel zur Verfügung hat, und ob es konkurrenzfähige Leistungen bzw. Produkte erstellen kann, um damit auch Gewinne zu erzielen.


Ein Teilgebiet des Rechnungswesens, die Finanzrechnung beantwortet die Frage der Liquidität des Unternehmens, insbesondere ob es mit den zur Verfügung stehenden liquiden Mitteln und den Einzahlungen in der Lage ist , die laufenden Auszahlungen, Kreditrückzahlungen und notwendigen Investitionen abdecken zu können.


Die Finanzbuchhaltung als weiteres Teilgebiet des Rechnungswesens gibt Informationen über den Vermögensstatus den erwirtschafteten Gewinn des Unternehmens.


Um die im Unternehmen auflaufenden Kosten zur Festlegung von Verkaufspreisen feststellen und kontrollieren zu können, bereitet eine gut ausgebaute Kostenrechnung die dafür notwendigen Daten auf. 

 

      Der Zweck des Rechnungswesens ist es aber nicht nur, die grundlegenden Fragen des Unternehmers beantworten zu können. Vielmehr ist es notwendig, auch externe Interessierte, wie Finanzamt, Hausbank und den Eigentümern Informationen, zukommen zu lassen.               -

INFO AKTUELL!


AKTUELLES AUS WIRTSCHAFT UND RECHT



Die neue EU - Datenschutz - Grundverordnung in Verbindung mit dem österreichischen Datenschutzrecht.


Seit 25.05.2018 ist die neuen Regelungen in Kraft.


Verantwortliche (Entscheidungsträger bezüglich einer Datenverarbeitung) und Auftragsverarbeiterhaben seit 25.05.2018 die Verpflichtung, ein Datenverarbeitungsverzeichnis über die Verarbeitung persönlicher Daten zu erstellen.

Sie sind verpflichtet, betroffene Personen übe eine Datenverarbeitung zu informieren.

Auf Wunsch haben DatenverarbeiterBetroffenen Einblick in die Daten zu gewähren, falsche Daten auf Wunsch zu korrigieren und nicht benötigte Daten zu löschen.

Nicht mehr benötigte Daten sind auch ohne Verlangen der Betroffenen, aber unter Einhaltung der Aufbewahrungsfrist, zu löschen.

Weiters haben Datenverarbeiter für die Sicherheit der Daten Sorge zu tragen.


Überprüfen sie ihre Verarbeitung und passen sie diese gegebenenfalls an da bei Zuwiderhandeln Strafen von bis zu 4% des Unternehmensumsatzes drohen!



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LETZTE ARTIKEL!


Registrierkassenpflicht:

Belegerteilungspflicht:



Seit 2016 besteht gem. §131b BAO die Verpflichtung, alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mittels elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigen Aufzeichnungssystemen einzeln zu erfassen. Gem. §132BAO sind sie weiters verpflichtet, dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen.


Achtung: Ab 1.4.2017 gelten neue Standards (Sicherheitsstandards gem. der Registrierkassensicherheitsverordnung) welche Registrierkassen erfüllen müssen.

Sollten Sie obiger Verpflichtung vorsätzlich nicht nachkommen, droht eine Strafe bis € 5.000,-


Registrierkassenpflicht im Detail:

Unternehmer mit betrieblichen Einkünften müssen ab einem Jahresumsatz von € 15.000,- und einem Bargeldumsatz von € 7.500,- ihre Barumsätze mittels elektronischer Registrierkasse erfassen.

Diese Verpflichtung besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Umsatzgrenzen erstmals überschritten wurden.


Belegerteilungspflicht:

Ungeachtet der Umsätze ist jeder Unternehmer seit Beginn des vergangenen Jahres verpflichtet, seinen Kunden einen Beleg auszuhändigen.


Ausnahmen bzw. Erleichterungen werden im § 131 Abs. 4 BAO und in der Barumsatzverordnung näher geregelt.

Die vorgesehenen Erleichterungen betreffen: unter Anderen "Umsätze im Freien".

Sonderregelungen gibt es weiters für Automaten und wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.